Katharina Beclin - Kriminologie Strafverfolgung: Gesundheitsberufe, Opferschutz Anzeigepflicht - Verschwiegenheitspflicht Gewaltschutzgesetze geplante Reformen Dunkelziffer! kindliche Opfer < 14 a m:f ~= 1:3 - 1:4 Vergewaltigung `14 - 18 a m:f = 6:173 (2010) Verfuegung, Anzeige - keine Reaktion frueher "fehlende Kooperation" mangels Kenntnis von Exekutive als Desinteresse ausgelegt poliz. Anzeige: Strafverfolgung (evtl. Einstellung bei StaatsanwaeltInnenschaft), meist keine Untersuchungshaft -> kein direkter Schutz 1997: SPG -> Betretungsverbot (auch ohne Wegweisung moeglich: Opfer oder TaeterIn fluechten) geringer Verurteilungsraten (z. B Unmuendige 1/3): "Aussage gegen Aussage" Verletzungsdokumentation (Beweissicherung!) Strafrechtliche Reaktion * Geldstrafen koennen ueberwaelzt werden * Freiheitsstrafen: Eskalation nach Enthaftung? * diversionelle Massnahmen/Einstellung -> Verharmlosung? 107a Gewaltparagraph Wiener Anti-Gewalt-Programm (unabh. Betreuung von maennlichen Taetern durch Maennerberatung) (Geldbusse = keine Vorstrafe, Geldstrafe = Vorstrafe, sonst gleich bewertet) -> geringe Strafdrohung wird den "Unwert" (?) typischer Gewaltkreislaeufe nicht gerecht -> StGB 107 b "fortgesetzte Gewaltausuebung" aehnl. Stalking, auch Misshandlung inkludiert -> Untersuchungshaft eher moeglich; 6 m - 5 a Strafandrohung bei Gealt gegen Minderjaehrige oder starker Kontrolle 39 a StGB volljaehrige TaeterInnen gegen unm. Pers.: min 2 m FS (meist keine Untergrenzen) Wuensche d. Opfer: * 50 % psych., Unt * 25 % eff Praev * 18 % rechtl. Beratung * 18 % finanz. Unterst. * Stafbeduerfnis d. Opfer untergeordnet ... Vertrauensperson auch bei ZeugInnen auf Wunsch (zwingend bei Unmuendigen etc.) Recht auf psychosoziale Prozessbegleitung (Gewalt, gef. Drohung, Sexualdelikte) auf Verlangen KriPo/St haben Opfer zu informieren Praevention: * Wegweisung/einstw. Verfuegung * Sanktion (bed. Entlassung -> Auflagen, z. B. Therapie nach Haftentl.) * Sanktionierung darf aber nicht massgeblich vom Opfer beeinflusst werden seit 2006 Rechtshilfe fuer Opfer, aktive Teilnahme am Strafverfahren (frueher nur bei Anschluss als Privatbeteiligte), seit 2006 Akteneinsicht unabh. v. Privatklage Aussagepflicht/-befreiung: * kann nicht zu belastender Aussage gezwungen werden * Gefaehrdung? kontradiktorische Vernehmung (Befragung vor Hauptverhandlung) durch Hauptbeteiligte durch HaftrichterIn (erspart Aussage in Hauptverhandlung), auch schonender moeglich (Unmuendige), auf Antrag von StA/Amt, bei Unmuendigen auch durch Sachverstaendige (PsychologIn/KinderpsychiaterIn) * ausnahmsweise ohne Beschuldigte * Ausschluss d. Oeffentlichkeit moeglich * Sexualdelikte: bei Unzumutbarkeit Verweigerung d. Beantwortung von Fragen zulaessig Opfer = "Tuerhueter zum Kriminaljustizsystem" -> Schonung/Opfer ausbauen! Zivilrechtl. Ansprueche/Anschlussverfahren * Spezialisierung d. StrafrichterInnen * Leistungsdruck? Psychosoziale Begleitung, wenn dies auch im Strafproz. gewaehrt wurde Anzeigepflicht (med.!): * bei Todesfolge immer * schw. Koerperverletzung: Erw. immer, Kinder in Abwaegung d. Interesses (schwer = schwer an sich (gr. Gefaesse/Blutverlust, Knochenbruch, Eroeffnung einer Koerperhoehle, Verl. innerer Organe, Gelenke, ...) _oder_ durch Geschaeftsschaedigung >= 24 d) == Gewaltschutzgesetze ==