1. Person der Prüferinnen oder Prüfer,
2. Prüfungstag und
3. Durchführung der Prüfung in einer von der im Studienplan festgesetzten Methode abweichenden Methode.
(1) Für die kommissionellen Prüfungen hat die Studiendekanin* oder der Studiendekan* Prüfungssenate zu bilden.
(2) ... Für jedes Prüfungsfach oder dessen Teilgebiet ist eine Prüferin oder ein Prüfer einzuteilen. Ein Mitglied ist zur oder zum Vorsitzenden des Prüfungssenates zu bestellen.
*) "StudiendekanIn" ist ein Organ des UOG93, welches erst implementiert wird. Bis dahin wird die Funktion von Studienkommissionsvorsitzenden bzw. Präses der Prüfungskommissionen wahrgenommen.
(3) ... Die Gründe für die negative Beurteilung sind der oder dem Studierenden auf Antrag schriftlich mitzuteilen.
(5) ... Die Beschlüsse des (Prüfungs-) Senates werden mit Stimmenmehrheit gefaßt, die oder der Vorsitzende übt das Stimmrecht wie die übrigen Mitglieder des Senates aus, hat aber zuletzt abzustimmen. ...
Laut Rechtsauskunft Dr. Röhlich ist dem Antrag auf bestimmte PrüferInnen für die Diplomprüfung insbesondere dahingehend stattzugeben, daß DiplomarbeitsbetreuerInnen auch DiplomprüferInnen sein müssen, vor allem deshalb, weil das von ihnen betreute Prüfungsfach Teil der Diplomprüfung ist.