(2) Die Studierenden sind berechtigt, mit der Anmeldung folgende Anträge zu stellen


1. Person der Prüferinnen oder Prüfer,

2. Prüfungstag und

3. Durchführung der Prüfung in einer von der im Studienplan festgesetzten Methode abweichenden Methode.

(1) Für die kommissionellen Prüfungen hat die Studiendekanin* oder der Studiendekan* Prüfungssenate zu bilden.

(2) ... Für jedes Prüfungsfach oder dessen Teilgebiet ist eine Prüferin oder ein Prüfer einzuteilen. Ein Mitglied ist zur oder zum Vorsitzenden des Prüfungssenates zu bestellen.

*) "StudiendekanIn" ist ein Organ des UOG93, welches erst implementiert wird. Bis dahin wird die Funktion von Studienkommissionsvorsitzenden bzw. Präses der Prüfungskommissionen wahrgenommen.

(3) ... Die Gründe für die negative Beurteilung sind der oder dem Studierenden auf Antrag schriftlich mitzuteilen.

(5) ... Die Beschlüsse des (Prüfungs-) Senates werden mit Stimmenmehrheit gefaßt, die oder der Vorsitzende übt das Stimmrecht wie die übrigen Mitglieder des Senates aus, hat aber zuletzt abzustimmen. ...

Laut Rechtsauskunft Dr. Röhlich ist dem Antrag auf bestimmte PrüferInnen für die Diplomprüfung insbesondere dahingehend stattzugeben, daß DiplomarbeitsbetreuerInnen auch DiplomprüferInnen sein müssen, vor allem deshalb, weil das von ihnen betreute Prüfungsfach Teil der Diplomprüfung ist.

Einsicht in Prüfungsarbeiten

(3) Der oder dem Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Prüfungsprotokolle zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung verlangen. Die oder der Studierende ist berechtigt, von diesen Unterlagen Kopien anzufertigen.

Frist für den Antritt zu Prüfungen


staltungsprüfungen jedenfalls bis zum Ende des zweiten auf die Abhaltung der Lehrveranstaltung folgenden Semesters abzulegen.
Laut Rechtsaufkunft Frau Dr. Röhlich (Rechtsabteilung) besteht auch danach die Möglichkeit, eine Prüfung abzulegen, wenn PrüferIn und Studierende sich einig sind.